(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verschollene seinen letzten inländischen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat.
(2) Ist die Verschollenheit durch den Untergang eines in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Schiffes begründet, so ist an Stelle des in Absatz 1 genannten Gerichts das Gericht des Heimathafens oder Heimatortes zuständig. Dieses Gericht kann jedoch die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.
§ 15a VerschG ... Ist ein Gerichtsstand nach § 15 nicht begründet oder wird am Sitz des nach § 15 zuständigen Gerichts eine deutsche ... Ist ein Gerichtsstand nach § 15 nicht begründet oder wird am Sitz des nach § 15 zuständigen Gerichts eine deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt, so ist das ...
§ 40 VerschG ... das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 17, 22, 22a, 24 bis 38 entsprechend anzuwenden; im übrigen gelten die besonderen ...