Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.
§ 33a VerschG ... Antrag unstatthaft. (3) Für das Änderungsverfahren gelten §§ 17, 18 , § 19 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, §§ 20, 21, 23 bis 29, § 30 Abs. 2, § 31 ...