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§ 33 - Verschollenheitsgesetz (VerschG k.a.Abk.)

G. v. 15.01.1951 BGBl. I S. 63; zuletzt geändert durch Artikel 182 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-6 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 33



(1) Gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, findet kein Rechtsmittel statt.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, kann der Antragsteller die sofortige Beschwerde erheben.



 

Zitierungen von § 33 Verschollenheitsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 VerschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VerschG
...  (2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis ...
§ 34 VerschG
... Beschwerde. (3) Wird die Todeserklärung gemäß den §§ 30 bis 33 aufgehoben, so kann das Gericht nach Absatz 1 auch über die Kosten entscheiden, die nach ...
§ 40 VerschG
... das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 17, 22, 22a, 24 bis 38 entsprechend anzuwenden; im übrigen gelten die besonderen Vorschriften der ...
§ 49 VerschG
... infolge einer Anfechtungsklage steht deren Aufhebung oder Änderung nach den §§ 30 bis 33a dieses Gesetzes ...