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Änderung § 22a Verschollenheitsgesetz vom 01.01.2009

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§ 22a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 22a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 19 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122, 2008 I S. 1188

(Textabschnitt unverändert)

§ 22a


(Text alte Fassung)

Ist der Tod des Verschollenen bereits im Sterbebuch beurkundet worden und wird ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung durchgeführt, so hat die Eintragung im Sterbebuch für das Verfahren keine Beweiskraft.

(Text neue Fassung)

Ist der Tod des Verschollenen bereits im Sterberegister beurkundet worden und wird ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung durchgeführt, so hat die Eintragung im Sterberegister für das Verfahren keine Beweiskraft.