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Änderung § 29 Verschollenheitsgesetz vom 01.09.2009

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 55 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Textabschnitt unverändert)

§ 29


(1) Beschlüsse des Amtsgerichts, durch welche die Todeserklärung ausgesprochen wird, werden mit ihrer Rechtskraft wirksam.

(Text alte Fassung)

(2) § 26 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anwendbar.

(3) Beschlüsse, die auf sofortige weitere Beschwerde ergehen, werden mit der letzten Zustellung wirksam; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

(3) Beschlüsse, die auf Rechtsbeschwerde ergehen, werden mit der letzten Zustellung wirksam; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.


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