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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur (SeeGKontrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1975 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 213
Geltung ab 15.05.1975; FNA: 806-21-1-39 Berufliche Bildung

§ 7 Zwischenprüfung



(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll frühestens nach 12 Monaten stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in einer Prüfungsdauer bis zu 150 Minuten und praktisch durch mindestens eine Arbeitsprobe in einer Prüfungsdauer bis zu 30 Minuten durchzuführen. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten 12 Monate aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten und auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln sind und mit den vorstehend bezeichneten Kenntnissen und Fertigkeiten zusammenhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Absatz 2 genannten Prüfungsdauer der schriftlichen Zwischenprüfung abgewichen werden.