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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur (SeeGKontrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1975 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 213
Geltung ab 15.05.1975; FNA: 806-21-1-39 Berufliche Bildung

§ 10 Übergangsregelung



Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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