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§ 20 - Wehrstrafgesetz (WStG)

neugefasst durch B. v. 24.05.1974 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2 Wehrstrafrecht
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§ 20 Gehorsamsverweigerung



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,

1.
wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder

2.
wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.

(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.

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Zitierungen von § 20 WStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 WStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 WStG Verbindlichkeit des Befehls; Irrtum
... In den Fällen der §§ 19 bis 21 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, ... durch die Ausführung eine Straftat begangen würde, so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte. (3) Nimmt ein ... nicht verbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten ... wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach den §§ 19 bis 21 ...
§ 27 WStG Meuterei
... Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (§ 20 ), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24) oder einen tätlichen Angriff ...
§ 28 WStG Verabredung zur Unbotmäßigkeit
... Verabreden Soldaten, gemeinschaftlich eine Gehorsamsverweigerung (§ 20 ), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24), einen tätlichen Angriff (§ ...