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§ 23 - Wehrstrafgesetz (WStG)

neugefasst durch B. v. 24.05.1974 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2 Wehrstrafrecht
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§ 23 Bedrohung eines Vorgesetzten



Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.



 

Zitierungen von § 23 WStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 WStG Meuterei
... und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23 ), eine Nötigung (§ 24) oder einen tätlichen Angriff (§ 25) begehen, so wird ...
§ 28 WStG Verabredung zur Unbotmäßigkeit
... Soldaten, gemeinschaftlich eine Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23 ), eine Nötigung (§ 24), einen tätlichen Angriff (§ 25) oder eine Meuterei ...
§ 29 WStG Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad
... Die §§ 23 bis 28 gelten entsprechend, wenn die Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der zur Zeit der Tat ...