(1) Die §§
30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber
- 1.
- Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder
- 2.
- im Dienst dessen Vorgesetzter ist
und der bei der Tat seine Dienststellung mißbraucht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist §
4 nicht anzuwenden.
§ 1 WStG Geltungsbereich (vom 09.11.2017) ... militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre Pflichten verletzen (§§ 30 bis 41). (3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, ...