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§ 32 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

§ 32 Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer



(1) 1Dienstleistende europäische Rechtsanwälte werden durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern beaufsichtigt. 2Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es insbesondere,

1.
in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren;

2.
die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;

3.
die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts getroffen worden sind;

4.
die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienstleistende europäische Rechtsanwälte einzuholen;

5.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und inländischen Rechtsanwälten zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;

6.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten.

(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.

(3) Die §§ 56 bis 58, 73 Absatz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199, 205 und 205a der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.

(4) 1Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts. 2Die Aufsicht wird ausgeübt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus

1.
Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf,

2.
Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz in Koblenz,

3.
dem Vereinigten Königreich, Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg,

4.
Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in München,

5.
Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig,

6.
Liechtenstein und der Schweiz durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg in Freiburg,

7.
Griechenland und der Republik Zypern durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle in Celle,

8.
Spanien und Estland durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart,

9.
Portugal durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg in Oldenburg,

10.
der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden,

11.
Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel,

12.
Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin,

13.
Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg,

14.
Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,

15.
Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt,

16.
Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,

17.
Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main,

18.
Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen.





 

Frühere Fassungen von § 32 EuRAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 13 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 3 Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
vom 17.06.2013 BGBl. I S. 1555
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 4 Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
vom 07.12.2006 BGBl. I S. 2814
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 EuRAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 EuRAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuRAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 EuRAG Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft (vom 18.05.2017)
...  (2) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat der nach § 32 Abs. 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer, dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf ...
§ 27a EuRAG Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (vom 01.08.2022)
... Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt kann bei der nach § 32 Absatz 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer die Einrichtung eines besonderen elektronischen ...
§ 33 EuRAG Anwaltsgerichtsbarkeit, Zustellungen (vom 01.09.2009)
... bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welche die Aufsicht nach § 32 ausübt. (2) § 10 gilt ...
§ 34 EuRAG Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen, vorläufige anwaltsgerichtliche Maßnahmen (vom 18.05.2017)
... anzuwenden; 5. an die Stelle der Rechtsanwaltskammer nach § 198 tritt die nach § 32 dieses Gesetzes zuständige ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
§ 1 RAVPV Gegenstand des Verzeichnisses (vom 01.08.2022)
... Anwaltspostfach einzurichten und dies nach § 27a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland bei ihr zu beantragen ist. (2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2814; 2007 I 764, 2007 II 127
Artikel 4 EUBeitrBGRUBRAnpG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... 2003 (BGBl. I S. 2074, 2004 I S. 715), wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Abs. 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern ...

Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1555, 2013 II 680
Artikel 3 KroatienEUBeitrG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 13 NotBRMoG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung)." 16. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „56, 57 und" ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 2 SyndAnwNRG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „den Vorschriften der §§ 6 bis 36" ein Komma und werden die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit ... 5. In § 13 Absatz 1 wird nach den Wörtern „den Vorschriften der §§ 6 bis 36" ein Komma und werden die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 2 AnwBerRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der ... (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt kann bei der nach § 32 Absatz 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer die Einrichtung eines besonderen elektronischen ... Zustellungsbevollmächtigten verzichtet." 21. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... „5. an die Stelle der Rechtsanwaltskammer nach § 198 tritt die nach § 32 dieses Gesetzes zuständige Rechtsanwaltskammer." 23. § 34a wird wie ...
Artikel 19 AnwBerRÄndG Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
... Anwaltspostfach einzurichten und dies nach § 27a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland bei ihr zu beantragen ist." 3. § 2 wird wie ...