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Änderung § 14 EuRAG vom 01.06.2007

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§ 14 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 14 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Nachweise


(Text alte Fassung)

Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat er der Landesjustizverwaltung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Die antragstellende Person hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. 2 Darüber hinaus hat sie der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für ihre Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.