Änderung § 17 EuRAG vom 18.05.2017

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§ 17 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 17 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Zweck der Eignungsprüfung


(Text alte Fassung)

1 Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, die ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betrifft und mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll. 2 Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes verfügt. 3 Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

1 Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, die ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen des Antragstellers betrifft und mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts in Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll. 2 Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes verfügt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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