§ 1 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 14.03.2000; FNA: 303-19 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 15 Vorschriften zitiert

Dieses Gesetz regelt für natürliche Personen, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515 m.W.v. 1. April 2012



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