interne Verweise§ 13 EuRAG Voraussetzungen (vom 18.05.2017) ... wenn er seine Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14 und 15 nachweist. (2) Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 2 RAuNOBRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ... die Angabe „bis 42" durch die Angabe „bis 36" ersetzt. 8. § 14 Satz 3 wird aufgehoben. 9. § 25 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 1" ersetzt. b) Nummer 2 ... In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 1" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. ihre ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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