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§ 5 - Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)

G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 5 Anerkennung



Die Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer wird durch Aushändigung oder Zustellung eines Ausweises erteilt. Der Ausweis ist an die Anerkennungsbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Anerkennung ruht oder wenn sie erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist.



 

Zitierungen von § 5 KfSachvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KfSachvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfSachvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 KfSachvG Zuständigkeiten
... der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden); 2. die für die Aufsicht über ...
§ 16 KfSachvG Sachverständige und Prüfer bei Behörden (vom 27.06.2020)
... die sie erteilt hat. (4) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 9 dieses Gesetzes sinngemäß. (5) Zur Sicherstellung der Forderungen nach ...
§ 20 KfSachvG Ordnungswidrigkeiten
... solange die Anerkennung nach § 7 Abs. 1 ruht, 3. entgegen § 5 den von der Anerkennungsbehörde ausgestellten Ausweis nicht unverzüglich ...