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§ 9 - Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)

Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 860-6-20 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung



Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.



 
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Frühere Fassungen von § 9 AltZertG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2010 (13.12.2010)Artikel 12 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 AltZertG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AltZertG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltZertG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a AltZertG Produktinformationsstelle Altersvorsorge (vom 01.07.2013)
... Altersvorsorge haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 9 gilt entsprechend. (2) Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge darf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Artikel 2 AltvVerbG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... Altersvorsorge haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 9 gilt entsprechend. (2) Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge darf nicht mit ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 12 JStG 2010 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht mehr erfüllt werden" eingefügt. 7. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung ... eingefügt. 7. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung Einspruch und Klage richten sich nach den ...