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Änderung § 6 AltZertG vom 25.12.2008

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§ 6 AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 6 AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Rechtsverordnung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifizierungsverfahren und die Informationspflichten gemäß § 7 Abs. 4 treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifizierungsverfahren und die Informationspflichten gemäß § 7 Abs. 4 treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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