Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 AltZertG vom 25.12.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 AltZertG, alle Änderungen durch Artikel 23 JStG 2009 am 25. Dezember 2008 und Änderungshistorie des AltZertG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 10 AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Veröffentlichung


(Text alte Fassung)

Die Zertifizierungsbehörde macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht durch eine Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im Bundesanzeiger bekannt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1.

(Text neue Fassung)

Die Zertifizierungsstelle macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht durch eine Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im Bundesanzeiger bekannt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)