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Änderung § 3a AltZertG vom 01.07.2013

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§ 3a AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 3a AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667

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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Produktinformationsstelle Altersvorsorge


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(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 einer juristischen Person des Privatrechts (Produktinformationsstelle Altersvorsorge) im Wege der Beleihung ganz oder teilweise zu übertragen. 2 Sie untersteht nicht den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. 3 Verletzt sie in Ausübung der ihr auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben Pflichten, die ihr einem Dritten gegenüber obliegen, so haftet allein sie. 4 Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. 5 § 9 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge darf nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden und muss die Gewähr für die Erfüllung der ihr auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben bieten. 2 Sie ist von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. 3 Satzung oder Gesellschaftsvertrag der Produktinformationsstelle Altersvorsorge sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen. 4 Die Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Geschäftsführung und Vertretung der Produktinformationsstelle Altersvorsorge bestellt sind, müssen zuverlässig und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fachlich geeignet sein.

(3) 1 Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge darf Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erheben, um die ihr entstehenden Verwaltungskosten zu decken. 2 Die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.