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Änderung § 5 AltZertG vom 01.07.2013

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§ 5 AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 5 AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen


(Text alte Fassung)

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.

(Text neue Fassung)

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.

(heute geltende Fassung)