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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts am 19.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2022 durch Artikel 6 der HomTAMRegVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PEhrlInstZustV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


Von der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes ausgenommen sind

1. homöopathische Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder enthalten,

(Text alte Fassung)

2. Arzneimittel aus Blut oder Blutbestandteilen von Tieren, soweit es sich nicht um Zubereitungen von Blutgerinnungsfaktoren, Seren oder Testseren handelt.

(Text neue Fassung)

2. Arzneimittel aus Blut oder Blutbestandteilen von Tieren, soweit es sich nicht um Zubereitungen von Blutgerinnungsfaktoren oder Seren handelt.


 
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