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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 3 - Prozeßkostenhilfeänderungsgesetz (PKHÄndG)

Artikel 3 Überleitungsvorschrift


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden. Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.



 

Zitierungen von Artikel 3 PKHÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PKHÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKHÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 63 1. BMJBBG Auflösung des Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes
...  Der Artikel 3 des Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954) wird ...