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§ 4 - Kriegswaffenmeldeverordnung (KWMV)

V. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 92; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1956
Geltung ab 28.01.1995; FNA: 190-1-5 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz

§ 4 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

 
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Zitierungen von § 4 KWMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KWMV Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
... Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ...