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§ 83c - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 83c Verfahren und Fristen



(1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden werden.

(2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen.

(3) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen.

(4) 1Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. 2Der Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen. 3Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen hat. 4Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden.

(5) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis; personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(6) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.





 

Frühere Fassungen von § 83c IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.11.2020Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 23.11.2020 BGBl. I S. 2474
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 20 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
aktuell vorher 05.09.2017Artikel 3 Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
aktuell vorher 02.08.2006Artikel 1 Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG)
vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1721
aktuellvor 02.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 83c IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83c IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83d IRG Entlassung des Verfolgten (vom 05.09.2017)
... der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu ...
§ 98 IRG Vorrang des Dreizehnten Teils (vom 19.12.2020)
... des Achten Teils mit Ausnahme des § 79 Absatz 1 Satz 1, der §§ 80, 81 Nummer 4, § 83c Absatz 5 , § 83f Absatz 3 und § 83i entsprechend sowie nach Maßgabe des § 78 die ... Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung zu erteilen ist. Hierbei gelten § 83a Absatz 1 und § 83c Absatz 6 entsprechend. Die §§ 38 und 39 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass ...
 
Zitat in folgenden Normen

Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 78b StGB Ruhen (vom 01.07.2021)
... Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht. (6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG)
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1721
Artikel 1 EuHbG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... 3 und 4 gelten entsprechend. § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. § 83c Fristen (1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen ... Verfolgten Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Abs. 3 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 5. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (vom 26.11.2019)
... des Achten Teils mit Ausnahme des § 79 Absatz 1 Satz 1, der §§ 80, 81 Nummer 4, § 83c Absatz 4 , § 83f Absatz 3 und § 83i entsprechend sowie nach Maßgabe des § 78 die ... § 35 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung zu erteilen ist. Hierbei gelten § 83a Absatz 1 und § 83c Absatz 5 entsprechend. Die §§ 38 und 39 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass diese bei ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... § 83a Auslieferungsunterlagen § 83b Bewilligungshindernisse § 83c Fristen § 83d Entlassung des Verfolgten § 83e Vernehmung des Verfolgten ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 6. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... durch das Wort „Dreizehnten" ersetzt. 3. § 83c Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von ... 98 Vorrang des Dreizehnten Teils". b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „ § 83c " die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.  ... „Absatz 5" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „ § 83c " die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.  ...

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Artikel 3 2. VerfRBÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83c wie folgt gefasst: „§ 83c Verfahren und Fristen". 2. § ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83c wie folgt gefasst: „ § 83c Verfahren und Fristen". 2. § 83c wird wie folgt geändert: a) ... 83c wie folgt gefasst: „§ 83c Verfahren und Fristen". 2. § 83c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 83c Verfahren und Fristen". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ... 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6. 3. In § 83d wird die Angabe „ § 83c Abs. 3 " durch die Angabe „§ 83c Absatz 4" ... 3. In § 83d wird die Angabe „§ 83c Abs. 3" durch die Angabe „ § 83c Absatz 4 " ...