§ 90 Ausgehende Ersuchen
(1) 1Die zuständigen Behörden können Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Einziehung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richten. 2Ein gleichgerichtetes Ersuchen kann an einen weiteren Mitgliedstaat nur gerichtet werden, wenn
- 1.
- berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sich ein bestimmter oder verschiedene Vermögensgegenstände, die von der zu vollstreckenden Entscheidung umfasst sind, in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden könnten oder
- 2.
- die Vollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand oder wegen eines Geldbetrages es erfordert, das Ersuchen an mehrere Mitgliedstaaten zu richten.
(2) Noch nicht erledigte Ersuchen sind zurückzunehmen, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Bezieht sich die Anordnung der Einziehung auf einen bestimmten Gegenstand, kann die zuständige Vollstreckungsbehörde der ersatzweisen Vollstreckung eines seinem Wert entsprechenden Geldbetrages zustimmen, wenn eine Entscheidung nach
§ 76 des Strafgesetzbuchs erfolgt ist.
Frühere Fassungen von § 90 IRG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
B. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1933
Berichtigung StPOuIRGÄndGB ... zu berichtigen: In Anlage 2 (zu Artikel 2 Nummer 1) sind nach der Angabe zu § 90 folgende Angaben einzufügen: „Abschnitt 5 Überwachung von ...
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen
G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 EinzVorvRUG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ... Einrichtungen § 74a". f) Die Angaben zu den §§ 88 bis 90 werden durch folgende Angaben ersetzt: „Grundsatz § 88 ... 88f Sicherstellungsmaßnahmen § 89 Ausgehende Ersuchen § 90 ". 2. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 ... § 56b Absatz 2 erforderliche Einwilligung verweigert wurde." 18. § 90 wird wie folgt gefasst: „§ 90 Ausgehende Ersuchen (1) Die ... verweigert wurde." 18. § 90 wird wie folgt gefasst: „§ 90 Ausgehende Ersuchen (1) Die zuständigen Behörden können Ersuchen um ...
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