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§ 77b - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 77b Verordnungsermächtigung



1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung,

1.
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente nach § 77a Absatz 1 eingereicht werden können,

2.
die für die Übersendung der elektronischen Dokumente nach § 77a Absatz 2 notwendigen Signaturanforderungen und die für die Bearbeitung notwendige Form,

3.
den Zeitpunkt, von dem an Akten nach § 77a Absatz 4 elektronisch geführt werden oder geführt werden können,

4.
die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten einschließlich der Ausnahmen von der Ersetzung der Urschrift nach § 77a Absatz 4,

5.
die Urschriften, die abweichend von § 77a Absatz 6 weiterhin aufzubewahren sind.

2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Die Zulassung der elektronischen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne Verfahren beschränkt werden. 4Die elektronische Aktenführung nach § 77a Absatz 4 kann auf das Verfahren bei einzelnen Behörden oder auf Verfahrensabschnitte beschränkt werden.





 

Frühere Fassungen von § 77b IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 163 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 28.10.2010Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
vom 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
aktuellvor 28.10.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 77b IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77b IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77a IRG Elektronische Kommunikation und Aktenführung (vom 01.01.2022)
... können auch elektronische Dokumente vorgelegt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten ... können elektronisch geführt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften), ... der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsverordnung nach § 77b nichts anderes bestimmt. Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (RbGeldERAV)
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3582; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... § 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung § 77b Verordnungsermächtigung Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr ...

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 2005/214/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Kommunikation und Aktenführung § 77a Verordnungsermächtigung § 77b ". b) Nach der Angabe zu § 85 werden folgende Angaben eingefügt: ... Bundesamt für Justiz." 4. Nach § 77 werden folgende §§ 77a und 77b eingefügt: „§ 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung ... auch elektronische Dokumente vorgelegt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ... können elektronisch geführt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften), die zu den ... in ein elektronisches Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsverordnung nach § 77b nichts anderes bestimmt. Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen ... 110c bis 110e des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. § 77b Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 163 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
...  In § 74 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 77b Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der ...