(1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde auf Antrag des Betroffenen oder der Bewilligungsbehörde zu, wenn es geboten ist,
- 1.
- die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder
- 2.
- den Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2)
1Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend.
2Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde.
3Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (
§§ 344,
345 der Strafprozessordnung) sind zu beachten.
4Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
5§ 35a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(3) 1Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. 2Der Beschluss, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. 3Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach
§ 87h Absatz 3 oder
§ 87i Absatz 4 eingetreten ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (RbGeldERAV)
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3582; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454