(1) Die nach §
51 zuständige Staatsanwaltschaft entscheidet darüber, ob die Übernahme der Überwachung bewilligt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft gibt der zu überwachenden Person Gelegenheit, sich zu äußern, falls deren Stellungnahme noch nicht vorliegt.
(3)
1Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Bewilligungshindernisse nach §
90r nicht geltend zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Überwachungsübernahme.
2Die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates ist bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu unterrichten über
- 1.
- die Gründe, warum es im Falle eines Verstoßes gegen eine Maßnahme abgelehnt werden müsste, die zu überwachende Person auszuliefern, und
- 2.
- die Nichtgeltendmachung des Bewilligungshindernisses.
(4)
1Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Übernahme der Überwachung nicht, begründet sie diese Entscheidung.
2Die Staatsanwaltschaft stellt der zu überwachenden Person die Entscheidung zu.
3Die zu überwachende Person kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Bewilligungsentscheidung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
4Die §§
297 bis 300 und
302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der
Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§
42 bis 47 der
Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
B. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1933
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1197
Artikel 1 3. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ... § 90q Unterlagen § 90r Bewilligungshindernisse § 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung § 90t Gerichtliches Verfahren ... in einem anderen Mitgliedstaat besser gewährleistet werden kann. § 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung (1) Die nach § 51 zuständige ... (1) Das Amtsgericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 90s Absatz 3 Satz 1 oder auf Antrag der zu überwachenden Person nach § 90s Absatz 4 Satz 3. ... nach § 90s Absatz 3 Satz 1 oder auf Antrag der zu überwachenden Person nach § 90s Absatz 4 Satz 3. § 51 gilt entsprechend. Die Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung ... (1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 90s Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. In der ... den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die zu überwachende Person nach § 90s Absatz 4 Satz 3 nicht beachtet worden, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. Der ... 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen Die Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter oder ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933