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§ 90u - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung



(1) 1Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 90s Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. 2In der Beschlussformel sind bei einer stattgebenden Entscheidung die zu überwachenden Maßnahmen genau zu bestimmen.

(2) 1Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die zu überwachende Person nach § 90s Absatz 4 Satz 3 nicht beachtet worden, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Das Gericht ordnet die Überwachung der Maßnahmen an, wenn diese zulässig ist und

1.
die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90r nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder

2.
die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90r geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.

(4) 1Das Gericht wandelt die der zu überwachenden Person auferlegten Maßnahmen um, wenn

1.
die Voraussetzungen für die Maßnahmen nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht nicht erfüllt sind oder

2.
die auferlegten Überwachungsmaßnahmen nicht hinreichend bestimmt sind.

2Die umgewandelten Maßnahmen müssen so weit wie möglich den vom Anordnungsstaat verhängten Maßnahmen entsprechen. 3Sie dürfen nicht schwerwiegender sein als die vom Anordnungsstaat verhängten Maßnahmen. 4Über die Umwandlung nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich zu informieren.

(5) 1Gegen den Beschluss des Amtsgerichts können die Staatsanwaltschaft und die zu überwachende Person sofortige Beschwerde einlegen. 2Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 3§ 42 ist entsprechend anwendbar.





 

Frühere Fassungen von § 90u IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1197

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 90u IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90u IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

*) IRG Hinweis der Redaktion (vom 23.07.2015)
... 5 mit den neuen §§ 90o bis 90z wurden durch Artikel 1 Nr. 2 G. v. 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1197) „Nach § ...
§ 90v IRG Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung (vom 23.07.2015)
... entschieden werden. Wurde gegen die Entscheidung des Gerichts gemäß § 90u Absatz 5 sofortige Beschwerde eingelegt, verlängert sich die Frist zur Bewilligung um weitere ...
§ 90w IRG Durchführung der Überwachung (vom 23.07.2015)
... Das für die Entscheidung nach § 90u zuständige Gericht überwacht die Maßnahmen unverzüglich nach Bewilligung der ...
§ 90x IRG Erneuerte und geänderte Maßnahmen (vom 23.07.2015)
... Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
B. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1933
Berichtigung StPOuIRGÄndGB
... Bewilligungsentscheidung § 90t Gerichtliches Verfahren § 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung § 90v Bewilligung nach gerichtlicher ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1197
Artikel 1 3. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Bewilligungsentscheidung § 90t Gerichtliches Verfahren § 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung § 90v Bewilligung nach gerichtlicher ... auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend. § 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung (1) Über die Anträge auf ... entschieden werden. Wurde gegen die Entscheidung des Gerichts gemäß § 90u Absatz 5 sofortige Beschwerde eingelegt, verlängert sich die Frist zur Bewilligung um weitere ... Durchführung der Überwachung (1) Das für die Entscheidung nach § 90u zuständige Gericht überwacht die Maßnahmen unverzüglich nach Bewilligung der ... 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen Die Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter oder ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung § 90t Gerichtliches Verfahren § 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung § 90v Bewilligung nach gerichtlicher ...