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§ 90y - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 90y Abgabe der Überwachung



(1) 1Das gemäß § 126 der Strafprozessordnung zuständige Gericht kann von einem deutschen Gericht erlassene Überwachungsmaßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft zur Überwachung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übertragen. 2Die Übertragung ist nur zulässig, wenn die zu überwachende Person

1.
in diesem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat und

2.
sich mit einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat, nachdem sie über die betreffenden Maßnahmen unterrichtet wurde, oder

3.
sich bereits in diesem Mitgliedstaat aufhält.

3Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 kann das Gericht die Überwachung von Maßnahmen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als denjenigen übertragen, in dem die zu überwachende Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die zu überwachende Person einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

(3) Das Gericht unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich über

1.
jede weitere Entscheidung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Maßnahmen sowie

2.
einen gegen eine Entscheidung über Maßnahmen eingelegten Rechtsbehelf.

(4) Das Gericht kann die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates um Verlängerung der Überwachung der Maßnahmen ersuchen, wenn

1.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates für die Zulässigkeit der Überwachung von Maßnahmen einen bestimmten Zeitraum angegeben hat,

2.
der Zeitraum nach Nummer 1 abgelaufen ist und

3.
es die Überwachung der Maßnahmen weiterhin für erforderlich hält.

(5) In einem Ersuchen nach Absatz 4 sind anzugeben:

1.
die Gründe für die Verlängerung,

2.
die voraussichtlichen Folgen für die zu überwachende Person, sofern die Maßnahmen nicht verlängert werden würden, und

3.
der voraussichtliche Zeitraum der Verlängerung.



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Frühere Fassungen von § 90y IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1197

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 90y IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90y IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

*) IRG Hinweis der Redaktion (vom 23.07.2015)
... 5 mit den neuen §§ 90o bis 90z wurden durch Artikel 1 Nr. 2 G. v. 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1197) „Nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
B. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1933
Berichtigung StPOuIRGÄndGB
...  § 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen § 90y Abgabe der Überwachung § 90z Rücknahme der ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1197
Artikel 1 3. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
...  § 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen § 90y Abgabe der Überwachung § 90z Rücknahme der ... Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 statt. § 90y Abgabe der Überwachung (1) Das gemäß § 126 der ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... der Überwachung § 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen § 90y Abgabe der Überwachung § 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe ...