Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 91d - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
| |

§ 91d Unterlagen



(1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nur zulässig, wenn der ersuchende Mitgliedstaat für sein Ersuchen das in Anhang A oder in Anhang C der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung wiedergegebene Formblatt in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das

1.
von einer justiziellen Stelle im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung ausgestellt wurde oder

2.
von einer anderen als in Nummer 1 genannten Stelle, die der ersuchende Mitgliedstaat hierfür als zuständig bezeichnet hat, ausgestellt und durch eine Stelle gemäß Nummer 1 in Abschnitt L des Formblatts aus Anhang A der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung bestätigt wurde.

(2) 1Der Empfang eines Ersuchens nach Absatz 1 ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach seinem Eingang bei der zuständigen Stelle durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem in Anhang B der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung wiedergegebenen Formblatt in der jeweils gültigen Fassung entspricht. 2Ist ein Ersuchen bei einer nicht zuständigen Stelle eingegangen, ist es an die zuständige Stelle weiterzuleiten; die ersuchende Stelle ist über die Weiterleitung durch eine Mitteilung nach Satz 1 zu unterrichten.

(3) 1Ist ein Formblatt nach Absatz 1 unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann deshalb Rechtshilfe nicht geleistet werden, ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. 2Die Unterrichtung soll in einer Form erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 91d IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2017Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 31

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 91d IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91d IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91f IRG Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen (vom 22.05.2017)
... Steht eine weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahme als die in dem Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegebene zur Verfügung, ist auf erstere zurückzugreifen, wenn mit dieser das gleiche ... angegebenen Ermittlungsmaßnahme. (2) Auf eine andere als die in dem Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegebene Ermittlungsmaßnahme ist zurückzugreifen, wenn die angegebene ... mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der im Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegebenen Ermittlungsmaßnahme, ist der zuständigen Stelle des ersuchenden ...
§ 91g IRG Fristen (vom 22.05.2017)
... sind die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann um höchstens 30 Tage ... Dabei sind die Gründe für die Verzögerung anzugeben. § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Mit der zuständigen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates ist ... werden dürfen; die Bedingungen und ihre Gründe sind mitzuteilen. § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt ...
§ 91h IRG Erledigung des Ersuchens (vom 22.05.2017)
... Liegen die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe vor, ist das Ersuchen nach § 91d Absatz 1 nach denselben Vorschriften auszuführen, die gelten würden, wenn das Ersuchen von einer ... 1. sind besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften, die in dem Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegeben wurden, einzuhalten und 2. ist Bitten um Teilnahme von Behörden des ... ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Audiovisuelle Vernehmungen gemäß § 61c ...
§ 91i IRG Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln (vom 22.05.2017)
... Absatz 2 Nummer 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
Artikel 1 4. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe § 91d Unterlagen § 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der ... in ihn zurückgekehrt ist. (4) § 91b Absatz 5 gilt entsprechend. § 91d Unterlagen (1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nur zulässig, wenn der ersuchende ... (1) Steht eine weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahme als die in dem Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegebene zur Verfügung, ist auf erstere zurückzugreifen, wenn mit dieser das gleiche ... Ermittlungsmaßnahme. (2) Auf eine andere als die in dem Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegebene Ermittlungsmaßnahme ist zurückzugreifen, wenn die angegebene ... mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der im Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegebenen Ermittlungsmaßnahme, ist der zuständigen Stelle des ersuchenden ... Dabei sind die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann um höchstens 30 Tage verlängert ... zu unterrichten. Dabei sind die Gründe für die Verzögerung anzugeben. § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Mit der zuständigen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates ist der ... verwendet werden dürfen; die Bedingungen und ihre Gründe sind mitzuteilen. § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 91h Erledigung des Ersuchens (1) Liegen die ... (1) Liegen die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe vor, ist das Ersuchen nach § 91d Absatz 1 nach denselben Vorschriften auszuführen, die gelten würden, wenn das Ersuchen von einer ... 1. sind besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften, die in dem Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegeben wurden, einzuhalten und 2. ist Bitten um Teilnahme von Behörden des ... ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Audiovisuelle Vernehmungen gemäß § 61c werden ... Absatz 2 Nummer 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 91j Ausgehende Ersuchen (1) Für ausgehende ...