§ 104 Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland
Richter und sonstige Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer Anwesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst begehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegenüber begangen werden, deutschen Richtern oder sonstigen deutschen Amtsträgern gleich.
Frühere Fassungen von § 104 IRG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
Artikel 1 4. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ... 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe § 98d Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in ... 6. § 97 wird aufgehoben. 7. Nach § 98b werden die folgenden §§ 98c bis 98e eingefügt: „§ 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen ... Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind. § 98d Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in ...
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