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§ 105 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 105 Ausgleich von Schäden



(1) Ersetzt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Schaden, den deutsche Richter oder sonstige deutsche Amtsträger bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verursachen, gegenüber der geschädigten Person oder gegenüber einer Person, die der geschädigten Person in ihren Rechten nachfolgt, so kann er von der Bundesrepublik Deutschland Ausgleich des Geleisteten verlangen.

(2) Schäden, die Richter oder sonstige Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verursachen, werden von dem zuständigen Träger der deutschen öffentlichen Gewalt so ersetzt, wie sie nach deutschem Recht zu ersetzen wären, wenn deutsche Richter oder sonstige deutsche Amtsträger die Schäden verursacht hätten.



 
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Frühere Fassungen von § 105 IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2019 (05.12.2019)Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 02.12.2019 BGBl. I S. 1999
aktuell vorher 22.05.2017Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 31
aktuellvor 22.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 105 IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 5. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (vom 26.11.2019)
... Die Angaben zu den bisherigen §§ 98 bis 99 werden die Angaben zu den §§ 100 bis 106. 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) ... Dreizehnter Teil. 7. Die bisherigen §§ 98 bis 99 werden die §§ 100 bis ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
Artikel 1 4. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland § 98e Ausgleich von Schäden". 2. In § 63 Absatz 4 und § 69 Absatz 3 wird ... § 97 wird aufgehoben. 7. Nach § 98b werden die folgenden §§ 98c bis 98e eingefügt: „§ 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um ... begangen werden, deutschen Richtern oder sonstigen deutschen Amtsträgern gleich. § 98e Ausgleich von Schäden (1) Ersetzt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen ...