1§ 87f Absatz 5 und
§ 87i sind nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 27. November 2020 beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind.
2Für Ersuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die
§§ 86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden Fassung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454