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§ 96a - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 96a Grundsatz



Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 96a IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.12.2020Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 23.11.2020 BGBl. I S. 2474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 96a IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96a IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 6. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen § 96a Grundsatz § 96b Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen ... die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen § 96a Grundsatz Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 ...