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§ 54 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion



(1) 1Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. 2Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. 3Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. 4An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1.
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder

2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.

(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.

(2a) 1Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. 2Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn

1.
der ausländische Staat darum ersucht hat und

2.
die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.

3Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) 1Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. 2Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.





 

Frühere Fassungen von § 54 IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872
aktuell vorher 25.07.2015Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
aktuell vorher 22.10.2009Artikel 1 Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen
vom 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
aktuellvor 22.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54 IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 IRG Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit (vom 01.07.2017)
... nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug. (4) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende ...
§ 54a IRG Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen (vom 25.07.2015)
... Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise 1. abweichend von § 54 Absatz 1 Satz 3 auch eine Sanktion festsetzen, die das Höchstmaß der im Geltungsbereich ... (3) Hat der Urteilsstaat nach einer Entscheidung des Gerichts gemäß § 54 Absatz 1 oder § 54a Absatz 1 die Bedingung gestellt, dass ab der Überstellung die ...
§ 84g IRG Gerichtliche Entscheidung (vom 25.07.2015)
... Der Beschluss ist unanfechtbar. (3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird das ausländische Erkenntnis durch das Gericht gemäß § 50 Satz 1 ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück. § 54 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt der nach § 58 erlittenen Haft ... ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.  ...
§ 87f IRG Bewilligung der Vollstreckung (vom 27.11.2020)
... Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt. (2) § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Tat, die dem Ersuchen des anderen Mitgliedstaates ...
§ 88d IRG Verfahren (vom 01.07.2017)
... beeinträchtigen könnte. (3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird die ausländische Anordnung durch das Gericht gemäß den §§ 50 und 55 ... ist auch der zu vollstreckende Geldbetrag oder Vermögensgegenstand anzugeben. § 54 Absatz 2a und 4 gilt entsprechend. Die verhängte Sanktion ist in die ihr im deutschen Recht am ...
§ 90h IRG Gerichtliche Entscheidung (vom 25.07.2015)
... unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar. (3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 erklärt das Gericht das ausländische Erkenntnis gemäß § 50 Satz ... ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a gelten entsprechend. (5) In seiner ... 2. die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG)
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1721
Artikel 1 EuHbG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... § 49 Abs. 1 Nr. 3 keine Anwendung. Fehlt es bei einem solchen Ersuchen bei der nach § 54 vorzunehmenden Umwandlung an einem Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ...

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... 53 Absatz 1 werden die Wörter „des Verfalls oder" gestrichen. 8. In § 54 Absatz 2a Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „des Verfalls oder" gestrichen. 9. In § ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... § 52 Vorbereitung der Entscheidung § 53 Beistand § 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion § 55 Entscheidung über die ...

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 2005/214/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt. (2) § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Tat, die dem Ersuchen des anderen ...

Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 IRGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 54a Vollstreckung langer ... nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug." d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 ... „er seine" durch die Wörter „sie ihre" ersetzt. 7. In § 54 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat ... ausländischen Staat gegen die verurteilte Person" ersetzt. 8. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt: „§ 54a Vollstreckung langer ... der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise 1. abweichend von § 54 Absatz 1 Satz 3 auch eine Sanktion festsetzen, die das Höchstmaß der im Geltungsbereich ... (3) Hat der Urteilsstaat nach einer Entscheidung des Gerichts gemäß § 54 Absatz 1 oder § 54a Absatz 1 die Bedingung gestellt, dass ab der Überstellung die ... als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar. (3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird das ausländische Erkenntnis durch das Gericht gemäß § 50 Satz 1 ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück. § 54 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt der nach § 58 erlittenen Haft ... ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.  ... als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar. (3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 erklärt das Gericht das ausländische Erkenntnis gemäß § 50 Satz ... ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a gelten entsprechend. (5) In seiner Entscheidung ... 2. die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das ...

Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen
G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 EinzVorvRUG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte." 3. § 54 Absatz 2a wird wie folgt gefasst: „(2a) Soweit eine Anordnung des Verfalls oder ... Vollstreckungsverfahren beeinträchtigen könnte. (3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird die ausländische Anordnung durch das Gericht gemäß den §§ ... ist auch der zu vollstreckende Geldbetrag oder Vermögensgegenstand anzugeben. § 54 Absatz 2a und 4 gilt entsprechend. Die verhängte Sanktion ist in die ihr im deutschen Recht ...