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§ 61a - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 61a Datenübermittlung ohne Ersuchen



(1) 1Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen ohne ein Ersuchen personenbezogene Daten aus strafprozessualen Ermittlungen an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen übermitteln, soweit

1.
eine Übermittlung ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre,

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Übermittlung erforderlich ist, um

a)
ein Ersuchen des Empfängerstaates um Rechtshilfe in einem Verfahren zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung wegen einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedrohten Straftat vorzubereiten und die Voraussetzungen zur Leistung von Rechtshilfe auf Ersuchen vorlägen, wenn ein solches gestellt würde, oder

b)
eine im Einzelfall bestehende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, abzuwehren oder eine Straftat der in Buchstabe a genannten Art zu verhindern, und

3.
die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffende Maßnahme nach Nummer 2 zuständig ist.

2Ist im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, so ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Straftat, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist, eine Straftat von erheblicher Bedeutung tritt.

(2) Die Übermittlung ist mit der Bedingung zu verbinden, dass

a)
nach dem deutschen Recht geltende Löschungs- oder Löschungsprüffristen einzuhalten sind,

b)
die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind, und

c)
die übermittelten Daten im Falle einer Unterrichtung nach Absatz 4 unverzüglich zu löschen oder zu berichtigen sind.

(3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft offensichtlich ist, dass - auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung - im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen; zu den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat.

(4) Stellt sich heraus, dass personenbezogene Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, oder unrichtige personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten.



 

Zitierungen von § 61a IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61a IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 IRG Zuständigkeit des Bundes (vom 25.05.2018)
... Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a und 92c. Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in ... nach den §§ 61a und 92c. Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen ...
§ 92c IRG Datenübermittlung ohne Ersuchen (vom 26.07.2012)
... für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2 zuständig ist. (2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Artikel 1 EUStrfVerfG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... § 92c". 2. In § 74 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61a und 92" durch die Angabe „§§ 61a und 92c" ersetzt. 3. Dem ... 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61a und 92" durch die Angabe „§§ 61a und 92c" ersetzt. 3. Dem § 91 wird folgender Absatz 3 angefügt:  ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... § 60 Leistung der Rechtshilfe § 61 Gerichtliche Entscheidung § 61a Datenübermittlung ohne Ersuchen § 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 61c ...

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union
G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995
Artikel 1 2003/577/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2 zuständig ist. (2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen  ...

Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen
G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 EinzVorvRUG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... des § 58 werden die Wörter „Haft zur" gestrichen. 11. Nach § 61a wird folgender § 61b eingefügt: „§ 61b Gemeinsame ...