§ 63 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren


§ 63 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu einer Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen und nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden. 2Zur Sicherung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten.

(2) 1Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet. 2In dem Haftbefehl sind anzuführen

1.
der Betroffene,

2.
das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des Betroffenen sowie

3.
der Haftgrund.

(3) 1Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.



Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen G. v. 5. Januar 2017 BGBl. I S. 31 m.W.v. 22. Mai 2017

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Frühere Fassungen von § 63 IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2017Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 31

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 63 IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 IRG Durchbeförderung von Zeugen
... Die §§ 27, 30 Abs. 1, §§ 42, 44, 45 Abs. 3 und 4, §§ 47, 63 Abs. 2 gelten ...
§ 69 IRG Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren (vom 22.05.2017)
... (3) Die §§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 gelten ...
§ 91c IRG Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe (vom 22.05.2017)
... erfolgen kann. § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 63 Absatz 4 , findet keine Anwendung, wenn die betroffene Person in den räumlichen Geltungsbereich des ...
§ 91e IRG Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung (vom 22.05.2017)
... aus dem ersuchenden Mitgliedstaat für ein dort anhängiges Verfahren gemäß § 63 stimmt die inhaftierte Person nicht zu, 5. bei Ersuchen um den Einsatz von verdeckten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren § 63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
Artikel 1 4. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Deutschland § 98e Ausgleich von Schäden". 2. In § 63 Absatz 4 und § 69 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1" durch die ... erfolgen kann. § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 63 Absatz 4 , findet keine Anwendung, wenn die betroffene Person in den räumlichen Geltungsbereich des ... aus dem ersuchenden Mitgliedstaat für ein dort anhängiges Verfahren gemäß § 63 stimmt die inhaftierte Person nicht zu, 5. bei Ersuchen um den Einsatz von verdeckten ...


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