(1) 1Wer sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu einer Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen und nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden. 2Zur Sicherung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten.
(2) 1Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet. 2In dem Haftbefehl sind anzuführen
- 1.
- der Betroffene,
- 2.
- das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des Betroffenen sowie
- 3.
- der Haftgrund.
(3) 1Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
Artikel 1 4. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ... Deutschland § 98e Ausgleich von Schäden". 2. In § 63 Absatz 4 und § 69 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1" durch die ... erfolgen kann. § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 63 Absatz 4 , findet keine Anwendung, wenn die betroffene Person in den räumlichen Geltungsbereich des ... aus dem ersuchenden Mitgliedstaat für ein dort anhängiges Verfahren gemäß § 63 stimmt die inhaftierte Person nicht zu, 5. bei Ersuchen um den Einsatz von verdeckten ...