Änderung § 66 IRG vom 30.06.2008

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§ 66 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung
§ 66 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Herausgabe von Gegenständen


(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können oder

2. die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt hat.

(Text neue Fassung)

1. die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,

2. die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat oder durch sie erlangt hat,

3. die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder
als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechtes erhalten oder als Nutzungen gezogen hat oder

4. die durch die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.


(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn

1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre,

2. eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden Staat befänden, und

3. gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

vorherige Änderung

(3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.



(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt.

(4) 1 Die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. 2 Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. 3 § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.




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