Änderung § 87o IRG vom 27.11.2020

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§ 87o IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
§ 87o IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87o (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87o Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3


vorherige Änderung

 


1 § 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 27. November 2020 beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind. 2 Für Ersuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden Fassung.




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