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Änderung § 71 IRG vom 01.08.2007

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§ 71 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 71 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Ersuchen um Vollstreckung


(1) Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Ausländer verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht werden, wenn

1. der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder

2. die Vollstreckung in dem ersuchten Staat im Interesse des Verurteilten oder im öffentlichen Interesse liegt.

Die Überstellung des Verurteilten darf nur zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen; § 6 Abs. 2, § 11 gelten entsprechend.

(2) Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Deutschen verhängten nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Sanktion ersucht werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Er kann ferner um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Deutschen verhängten freiheitsentziehenden Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht werden, wenn

1. der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält,

2. der Verurteilte nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und

3. dem Verurteilten durch die Vollstreckung in dem ausländischen Staat keine erheblichen, außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile erwachsen.

Hält sich der Verurteilte nicht in dem ausländischen Staat auf, so darf um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion ferner nur ersucht werden, wenn sich der Verurteilte nach Belehrung zu Protokoll eines Richters oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(3) Um Vollstreckung darf nur ersucht werden, wenn gewährleistet ist, daß der ersuchte Staat eine Rücknahme oder eine Beschränkung des Ersuchens beachten wird.

(Text alte Fassung)

(4) Um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion darf nur ersucht werden, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem ersuchten Staat für zulässig erklärt hat. Über die Zulässigkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat oder, wenn gegen den Verurteilten im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, nach § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung. § 30 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, § 50 Satz 2, § 52 Abs. 3, §§ 53, 55 Abs. 2 gelten entsprechend. Befindet sich der Verurteilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(4) Um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion darf nur ersucht werden, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem ersuchten Staat für zulässig erklärt hat. Über die Zulässigkeit entscheidet das Oberlandesgericht durch Beschluß. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat oder, wenn gegen den Verurteilten im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, nach § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, § 33, § 52 Abs. 3, § 53 gelten entsprechend. Befindet sich der Verurteilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung ab, soweit der ersuchte Staat sie übernommen und durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der ersuchte Staat sie nicht zu Ende geführt hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)