Änderung § 78 IRG vom 30.06.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 2003/577/JI-UG am 30. Juni 2008 und Änderungshistorie des IRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 78 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung
§ 78 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 78 Vorrang des Achten Teils


(Text alte Fassung)

Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf die im Zweiten, Dritten und Fünften Teil geregelten Ersuchen eines Mitgliedstaates Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.


(heute geltende Fassung) 



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