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Änderung § 96 IRG vom 30.06.2008

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§ 96 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung
§ 96 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 96 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen


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1 Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. 2 Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.