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Änderung § 97 IRG vom 30.06.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 97 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2008 geltenden Fassung
§ 97 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.06.2008 BGBl. I S. 995
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln


vorherige Änderung

 


Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates um die Herausgabe von Gegenständen, die als Beweismittel für ein Verfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat dienen können und die nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden sind, findet § 94 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)