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Änderung § 79 IRG vom 02.08.2006

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§ 79 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2006 geltenden Fassung
§ 79 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1721

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung


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(1) 1 Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. 2 Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) 1 Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. 2 Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. 3 Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. 4 Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.