§ 83g IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2006 geltenden Fassung | § 83g IRG n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1721 |
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(Text alte Fassung) § 83g (neu) | (Text neue Fassung)§ 83g Beförderung auf dem Luftweg |
§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luftweg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt. |