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Änderung § 57a IRG vom 22.10.2009

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§ 57a IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung
§ 57a IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57a Kosten der Vollstreckung


vorherige Änderung

 


Die verurteilte Person trägt die Kosten der Vollstreckung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)