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Änderung § 67a IRG vom 22.10.2009

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§ 67a IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung
§ 67a IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe


(Text neue Fassung)

§ 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen


vorherige Änderung

Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.



Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.