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Änderung § 74a IRG vom 22.10.2009

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§ 74a IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.10.2009 geltenden Fassung
§ 74a IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 74a Internationale Strafgerichtshöfe


(Text neue Fassung)

§ 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen


vorherige Änderung

Für die Entscheidung über Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.



Für die Entscheidung über Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.


 
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